Rechtskenntnis ist für Beginn der Verjährung erforderlich
Urteilsspruch:
Das Urteil hat eine gewisse Sprengkraft. Dadurch, dass der EuGH nun erklärt, dass der Verbraucher Kenntnis von der rechtlichen Beurteilung der Tatsachen haben
muss, die die Missbräuchlichkeit begründen und so lange dies nicht der Fall ist, die Verjährung nicht zu laufen beginnt, impliziert diese Entscheidung quasi eine Unverjährbarkeit von Verbraucherrechten.
Als Beispiel, um die Schachtelsätze des EuGH zu verstehen, gilt die Rspr. des BGH zu den Darlehenswiderrufen. In diesem Zusammenhang hatten deutsche Gerichte entschieden, dass die Verjährung erst beginnt, wenn eine gefestigte Rspr. ersichtlich ist und es den Verbrauchern damit zumutbar war Klage einzureichen.
Nach diesem Urteil muss die Bank jetzt eigentlich jederzeit mit einer Klage rechnen.
Die Bundesregierung oder das BMJ gaben zu diesem Urteil jedoch bisher -trotz Aufforderungen aus der Literatur – noch keine Stellungnahme ab.
EuGH v. 25.01 2024, C-813/21
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