logo

Auf Spezialisten vertrauen bringt Ihnen Sicherheit

Forderungsmanagement für Banken, Großunternehmen und Mittelstand

Mit uns auf der rechtlich sicheren Seite

Publikation von Prof. Dr. Ralf B. Abel und Wida Djagani

Gegenstand dieses Beitrags ist die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die ab 25.5.2018 anwendbare Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) es im Bankenbereich weiterhin zulässt, bei notleidenden Forderungen Daten über Kreditnehmer an Forderungskäufer weiterzugeben.
Die Bank fasst die einzelnen Kreditforderungen aus Darlehensverträgen (§§ 488 BGB) zu einem Portfolio zusammen und verkauft dieses mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten. Der Verkauf erfolgt schuldrechtlich durch Abschluss eines Kaufvertrags. Es wird von einem Rechtskauf i.S.v. §§ 453, 433 BGB ausgegangen. Es findet ein endgültiger Forderungserwerb statt. Der Forderungskäufer (Zessionar) wird wirtschaftlich und rechtlich Inhaber der Forderung und trägt das Risiko der Beitreibung der Forderung (Bonitätsrisiko). Das Veritätsrisiko, also die Frage nach dem Bestehen der Forderung, bleibt bei dem veräußernden Kreditinstitut (Zedenten). Die Zession kann ohne Mitwirkung des Schuldners erfolgen. Das den Kreditinstituten seit Inkrafttreten des BGB vor mehr als 100 Jahren zustehende Recht zur Abtretung der Kreditforderungen erfolgt nach §§ 398 ff. BGB allein durch Vereinbarung zwischen dem Zedenten und dem Zessionar. Mit der Abtretung der Forderung gehen Neben- und Vorzugsrechte und damit auch die akzessorischen Sicherheiten (Hypothek, Pfandrechte) automatisch auf den Käufer über. Mit der Übertragung der Forderung im Wege der Abtretung gehen Nebenrechte und damit auch das Auskunftsrecht nach § 402 BGB auf den Käufer über. Dieser hat gegen die Bank einen Anspruch auf Auslieferung aller zum Beweis der Forderung dienenden Urkunden. Die Weiterleitung von Kreditnehmerdaten an den Erwerber ist zulässig, insoweit auch die Abtretung von Forderungen wirksam ist. Der Abtretung stehen keine Übertragungshindernisse entgegen. Übertragungshindernisse können sich weder aus einem vertraglich vereinbarten Abtretungsverbot noch aus dem Bankgeheimnis und datenschutzrechtlichen Regelungen ergeben (§§ 399, 400 BGB).
Der BGH hat in Fortführung seiner früheren Rechtsprechung die grundsätzliche Abtretbarkeit von Darlehensforderungen und den Verkauf darlehensvertraglicher Rückzahlungsansprüche selbst aus ungekündigten Verträgen anerkannt. Mit Erlass des Risikobegrenzungsgesetzes hat der Gesetzgeber dies implizit bestätigt. Das BVerfG hat die Auffassung des BGH bestätigt und entschieden, dass auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. 1 Abs. 1 GG der wirksamen Abtretung einer Darlehensforderung nicht entgegensteht.

Das Bankgeheimnis stellt kein konkludent vereinbartes Abtretungsverbot dar. Dies ergibt sich aus einem Vergleich mit der Schweigepflicht von Rechtsanwälten, Ärzten und anderen Berufsgeheimnisträgern. Anders als dort hat das Bankgeheimnis keinen erhöhten rechtlichen Stellenwert. Das ergibt sich nicht zuletzt aus § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO. Eine vergleichbare Verschwiegenheitsverpflichtung steht Bankmitarbeitern aus dem Bankgeheimnis nicht zu. Des Weiteren verpflichtet das Bankgeheimnis nicht uneingeschränkt zur Vertraulichkeit des Kreditinstituts. Die Offenlegung von Kundeninformationen und die Weitergabe der Daten ist deshalb zulässig, weil sich der Kreditnehmer selbst bei Nichtzahlung der Forderung trotz Fälligkeit nicht vertragstreu verhält und nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gem. § 242 BGB derjenige nicht die Einhaltung vertraglicher Pflichten seines Vertragspartners verlangen darf, der selber vertragsuntreu geworden ist. Die Vertragstreue ist die immanente Grenze des Bankgeheimnisses und angesichts des vertragswidrigen Verhaltens wäre der Einwand des Bankgeheimnisverstoßes rechtsmissbräuchlich. Auch aus dem als generelle Schranke für die datenschutzrechtliche Vertraulichkeit sowie das Bankgeheimnis anzusehenden Rechtsgedanken des § 28 BDSG ergibt sich kein stillschweigend vereinbartes Abtretungsverbot. Nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG ist die Übermittlung personenbezogener Daten insoweit zulässig, als es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und schutzwürdige Interessen der Betrogenen an dem Ausschluss der Verarbeitung und somit an der Wahrung der Vertraulichkeit nicht überwiegen. Die hier anzustellende Interessenabwägung führt zu dem Ergebnis, dass das Interesse der Bank an der Abtretung notleidender Forderungen höher zu bewerten ist als das Geheimhaltungsinteresse des (vertragsuntreuen) Darlehensnehmers. Die Bank hat ein vorrangiges Interesse an Risikosteuerung, Refinanzierung und Verwertung der fälligen Forderung, hinter welches die Vertraulichkeitspflichten aus dem Bankgeheimnis und den Datenschutzregelungen zurücktreten müssen. Die Weitergabe von Schuldnerdaten i.R.v. Inkassozession und Forderungsverkauf bleibt als Teil der Vertragsdurchführung bzw. Vertragserfüllung und, je nach anwendbarer Rechtsgrundlage, auf Grund überwiegender berechtigter Interessen der Bank auch unter Berücksichtigung allgemeiner bankaufsichtlicher, stabilitätsorientierter und zentralbankpolitischer Aspekte unter dem Regime der DS-GVO zulässig.

Quelle: Zeitschrift für Datenschutz (ZD) 2017, 114 ff. Der Abdruck der Teilbeitrags erfolgt mit freundlicher Genehmigung des Verlags C.H.BECK. Die gesamte Publikation ist dort zu lesen.

Autoren: Prof. Dr. Ralf B. Abel, Rechtsanwalt in Hamburg. Er ist akkreditierter Sachverständiger (Recht) beim ULD und EuroPriSe, betrieblicher Datenschutzbeauftragter sowie unabhängiger Verbandsbeauftragter für den Datenschutz beim Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen und Sprecher des Präsidiums der GDD-Datenschutz-Akademie.
Wida Djagani ist Rechtsassessorin und als Senior Referentin für Recht bei der Bundesvereinigung für Kreditankauf und Servicing in Berlin tätig.